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7. Ausgestaltung des Pflichtbereichs, Fremdsprachenregelung, Besondere Lernleistung
7.1 Die Schülerinnen und Schüler belegen in der Qualifikationsphase mindestens:
- im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld jeweils vier Schulhalbjahre in - 9 -
Deutsch und in der gewählten fortgeführten Fremdsprache
4
sowie zwei Schulhalbj ahre in einem literarischen oder künstlerischen F a c h
5
;
- im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld vier Schulhalbjahre Geschichte
oder ein anderes gesellschaftswissenschaftliches Fach, in dem Geschichte mit
festen Anteilen unterrichtet wird. Sofem ein gesellschaftswissenschaftliches Fa ch
gewählt wird, in dem Geschichte nicht mit festen Anteilen unterrichtet wird, sind
zusätzlich mindestens zwei Schulhalbjahre Geschichte zu belegen;
- im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld jeweils vier
Schulhalbjahre in Mathematik und in den Naturwissenschaften, wobei es sich entweder um eine Naturwissenschaft oder um je zwei Schulhalbjahre aus zwei Naturwissenschaften handeln kann;
- in Sport vier Schulhalbjahre;
- nach den Bestimmungen der Länder Religionslehre bzw. ein Ersatzfach.
7.2 D ie Schülerinnen und Schüler müs s en mindestens zwei Fächer mit erhöhtem Anforderungsnive au mindestens fünfstündig oder mindestens drei Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau mindestens vierstündig belegen (vgl. Ziffern 8.3, 8.5 und 9.3). Davon ist eines entweder Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik oder eine Na turwi ssenschaft. Das Weitere regeln die Länder in eigener Zuständigkeit.
7.3 In der Einfu'hrungsphase sind grundsätzlich zwei Fremdsprachen zu belegen. Di e se
können zwei fortgeführte Fremdsprachen oder eine fortgeführte und eine neu beginn e n de Fr emdspr a che s e in.
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Für Schülerinnen und Schüler, die vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe eine zweite
Fremdsprache mindestens 4 Jahre erlernt haben, kann die Verpflichtung zur Belegung einer zweiten Fremdsprache in der Einfuhrungsphase entfallen.
4
Dies kann auch eine Fremdsprache gemäß Ziff. 7.4 sein.
5
An die Stelle der zwei literarischen bzw. künstlerischen Schulhalbjahre können an Fachgymnasien/ berufsbezogenen Bi ldungsgängen zwei Schulhalbjahre treten, die nicht dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld angehören.
0
Arbeitsgemeinschaften gelten nicht als Unterricht im Sinne dieser Regelung. - 1 0-
7.4 Schülerinnen und Schüler, die keinen oder keinen bis zum Eintritt in die gymnasiale 0-
berstufe durchgehenden Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, müssen in der gymnasialen Oberstufe durchgehend Unterricht in einer zweiten Fremdsprache
mit einem Volumen von 12 Jahreswochenstunden belegen und dürfen dabei kein Schulhalbjahr in der Qualifikationsphase mit 0 Punkten abschließen. In dieser zweiten Fremdsprache müssen die Ergebnisse aus zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase in die
Gesamtqualifikation eingebracht werden. Eine in der Einfiihrungsphase neu beginnende
Fremdsprache kann nur auf grundlegendem Anforderungsniveau erlernt we r d e n .
7
7.5 Fremdsprachlich erteilter Sachfachunterricht kann auf die Verpflichtung in der Fremdsprache angerechnet werden, in der das Sachfach unterrichtet wird, sofern er vor Eintritt
in die Emführungsphase mindestens zwei Schuljahre durchgehend betrieben worden ist
oder in der Qualifikationsphase durchgehend fortgeführt wird. Die Belegverpflichtung in
einer Fremdsprache gemäß Ziff. 7.1 bleibt hiervon unberührt.
7.6 Die Länder können vorsehen, dass Schülerinnen und Schüler wahlweise eine besondere
Lemleistung, die im Umfang von mindestens zwei Schulhalbjahren erbracht wird, im
Rahmen der Qualifikationsphase einbringen können.
Besondere Lernleistungen können z. B. sein: ein umfassender Beitrag aus einem von den
Ländern geförderten Wettbewerb, eine Jahres- oder Seminararbeit, die Ergebnisse eines
umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes oder Praktikums in Bereichen, die
schulischen Referenzfächern zugeordnet werden können. Die besondere Lemleistung ist
schriftlich zu dokumentieren. Voraussetzung für die Einbringung ist, dass die besondere
Lemleistung oder wesentliche Bestandteile noch nicht anderweitig im Rahmen der
Schule angerechnet wurden. In einem Kolloquium stellt die Schülerin oder der Schüler
die Ergebnisse der besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen.
Bei Arbeiten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen Schülerleistung erforderlich.
Die besondere Lernleistung kann eines der drei Aufgabenfelder ersetzen. Das Nähere regeln die Länder.
Bei Schulen mit be sonde r em Fremdsprachenprofil können die Länder Ausnahmen zulassen. - 11 -
Ferner können die Länder vorsehen, dass Schülerinnen und Schüler wahlweise eine
selbstständige Facharbeit, die im Umfang von mindestens einem Schulhalbjahr erbracht
wird, im Rahmen der Qualifikationsphase einbringen können (s. Ziff. 9.3.4).
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