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Pasted as Plain Text by xy ( 15 years ago )
A. Problematisierung des § 216 StGV

Grundsätzlich lassen sich die Meinungen in zwei Lager aufteilen: Zum einen das Lager, welches die Anwendung des §216 StGB auch auf Fahrlässigkeitsdelikte für anwendbar hält und die entsprechende Gegenposition die es nicht tut. Begonnen wird mit der Gegenposition:

Nach Kühl ist die Anwendung der Strafmilderungsvorschrift des §216 StGB für den  §212 StGB gedacht und passt daher nicht auf den § 222  StGB. Da außerdem § 228 StGB ebenfalls nicht auf einen solchen Tatverlauf passen würde, womit die Schlussfolgerung „nulla poena sine lege“ logisch erschiene und somit keine Schuld auf A zurückfallen würde, weil es für sein Vergehen kein entsprechend klares Gesetz geben würde.
Ein anderes Argument der Vertreter der Gegenposition ist, dass sowohl der Todeswunsch im § 216 StGB eine große Rolle einnimmt, die jedoch nicht auf Fahrlässigkeitsdelikte anwendbar wäre, da B in diesem Fall seinen Tod eben nicht wollte.
Betrachtet man § 216 StGB nach der wörtlichen Auslegung, so wird außerdem deutlich, dass er auf die Vernichtung Fremdenlebens gerichtet sei, wohingegen eine fahrlässige Tötung eben nicht auf dieses „Ziel“ gerichtet sei. Demnach könne § 216 StGB eben nicht auf den abweichenden Tatbestand eines Fahrlässigkeitsdelikts anwendbar sein.
Des weiteren steht die Ausnahme bestimmung im Raum, die besagt, dass § 216 StGB angesichts der Straflosigkeit der Selbsttötung einerseits, der rechtfertigenden Kraft der Einwilligung bei der Verletzung  und Gefährdung anderer höchstpersönlicher Rechtsgüter andererseits, als Ausnahmebestimmt im Gesamtzusammenhang unserer Rechtsgüterschutzordnung, anzusehen und eben deshalb restriktiv  zu interpretieren sei. Er ließe demnach „keine Schlüsse“ auf die Unwirksamkeit  einer Einwilligung in bloßes Risiko zu“. 
Abschließend kommt der Zielgerichtetkeit des Täters besondere Bedeutung zu. So kann aus dem freien Entschluss des Suizid abgeleitet werden, dass das Leben an sich, der freien Verfügung des einzelnen unterliege und sich § 216 StGB gegen den Täter richte, der das Leben als Rechtsgut selbst in Gewissensnöten achten solle. 

Die Befürworter zur Anwendung des § 216 StGB führen unter anderem an, dass § 216 StGB mit unter der Sicherung der Respektierung fremden Lebens dient, damit sich niemand „zum Herrn über fremdes Leben ausschwinge, auch dann nicht, wenn das Opfer damit einverstanden  ist, denn dies würde den Grundwert der Unverletzlichkeit fremden Lebens antasten“ . Dies, deutet daraufhin, dass das Leben unter jeden Umständen vermieden werden soll, dass das Leben als disponibler Faktor „aufs Spiel“ gesetzt werden  kann. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass „auch wenn man berücksichtigt, dass fahrlässige Angriffe, ein Rechtsgut  in aller Regel weniger tangieren, als vorsätzliche, sich nicht leugenen lasse [läßt], „dass das Opfer in seinem langfristigen Interesse auch vor fahlässig ausgeführten Tötungshandlungen geschützt werden muss und der Grundwert der Unantastbarkeit fremnden Lebens auch durch fahlässige Tötungen ernsthaft beeinträchtigt wird“ . Dementsprechend würde es zuweit gehen, der Wertung des § 216 StGB jede Bedeutung für die fahrlässige Tötung abzusprechen. 

Der BGH hat dahingehend entschieden, „dass bei einer Einwilligung in die Körperverletzung die Grenze zur Sittenwidrigkeit jedenfalls dann überschritten sei, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung aller maßgeblichen Umstände der Tat der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht werde. Für diese Eingrenzung spreche sowohl der Normzweck des § 228 StGB als auch die aus der Vorschrift des § 216 StGB abzuleitende gesetzgeberische Wertung. Sie begrenzten die rechtfertigende Kraft der Einwilligung in eine Tötung oder Körperverletzung, da das Gesetz ein soziales bzw. Allgemeininteresse am Erhalt dieser Rechtsgüter auch gegen den aktuellen Willen des Betroffenen verfolge.“ .  Bei einem Verstoß gegen verkehrsbezogene Sorgfaltspflichten kommt einer Einwilligung des Betroffenen in gefährdendes Verhalten eines anderen keinerlei rechtliche Bedeutung zu, so verliert die Einwilligung ihre (insoweit) rechtfertigende Wirkung nur dort, wo die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten ist, also bei konkreter Todesgefahr.

 

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